STADIONORDNUNG

ARENA

NV ARENA – Sport.Zentrum. Niederösterreich

Anwendbare Regelungen und Geltungsbereich

 1.     Veranstaltungen im Sinne der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen werden nur zugelassen, wenn alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Es gelten die Bestimmungen des niederösterreichischen Veranstaltungsgesetzes.

2.     Zusätzlich gelten für Bewerbe der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) und des ÖFB die einschlägigen Bestimmungen wie insbesondere die Sicherheits- und Ordnerrichtlinien der ÖFBL bzw. des ÖFB sowie die ÖFB-Stadionverbotsordnung in der jeweils gültigen Fassung (siehe unter www.oefbl.at, www.oefb.at) sowie bei internationalen Fußballspielen (Europacup, Länderspiele etc.) die Sicherheitsbestimmungen der Internationalen Fußballverbände (UEFA, FIFA – sieheu nter www.uefa.com bzw. www.fifa.com) als integrierender Bestandteil dieser Platz- bzw. Hausordnung (Annex).

3.     Die SKN St. Pölten GmbH (in Folge:„Veranstalter“) übt das Hausrecht im gesamten Veranstaltungsgelände (in Folge: „Sportstätte“) aus, dazu zählt insbesondere der Stadionbereich und die dazugehörigen Freiflächen.

4.     Mit Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der Haus- und Platzordnung und/oder mit Erwerb einer gültigen Eintrittskarte erkennt der Besucher die Geltung der nachstehenden Hausordnung an.

 

Regelungsgegenstand, Erreichbarkeit des Veranstalters

5.     Die Haus- und Platzordnung gilt für alle Personen, die sich (gleich aus welchem Grund) in der Sportstätte aufhalten.

6.     Der Veranstalter ist berechtigt von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen, wenn ein Verstoß gegen die Haus- und Platzordnung vorliegt oder das Hausrecht in einer anderen Weise verletzt wird.

7.     Sollte die Kontaktaufnahme während der Veranstaltung nötig sein, steht der Ordnerdienst zur Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter zur Verfügung.

 

Weisungen und Anordnungen

8.     Den Anweisungen des Veranstalters und anderen zur Ausübung des Hausrechts befugten Personen sowie den im Zusammenhang damit eingesetzten Sicherheitsorganen (Kontroll-, Sicherheits- und Ordnerdienste sowie Bedienstete der Sicherheits- oder Verwaltungspolizei) ist in der Sportstätte unverzüglich Folge zu leisten. Personen, die gegen einen oder mehrere Punkte dieser Hausordnung verstoßen, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes der Sportstätte verwiesen werden.

9.     Die Missachtung der Wegweisung durch sicherheitspolizeiliche Überwachungsorgane stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.

 

Allgemeine Eintrittsbedingungen 

10.  Zu den Veranstaltungen haben nur Personen Zutritt, die eine gültige Eintrittskarte für die abgehaltene Veranstaltung bzw. eine gültige Akkreditierung vorweisen oder auf Grund sonstiger vertraglicher Vereinbarung mit dem Veranstalter, der ÖFBL, des ÖFB, der UEFA oder der FIFA anwesend sind. Der Aufenthalt ist nur innerhalb der durch die Eintrittskarte, die Akkreditierung oder einer vertraglichen Vereinbarung bestimmten Zutrittsbereiche gestattet.

11.  Nach Durchschreiten der Sperre sind Eintrittskarten bis zum Verlassen der Sportstätte aufzubewahren und den Kontrolldiensten auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Kenntlich gemachte Absperrungen sind zu beachten. Akteuren, Funktionären, behördlichen Organen, Sanitätsdiensten, Hilfsorganisationen sowie Mitarbeitern der Sportstätte ist der Zutritt nur mit den hierfür berechtigten Ausweisen bzw. Akkreditierungen gestattet.

12.  Für den Zutritt von Minderjährigen gelten die einschlägigen landesgesetzlichen Jugendschutzbestimmungen.

13.  Eintrittskarten berechtigen nur zum Besuch jener Einrichtungen, Veranstaltungen und Plätze, für welche sie gelöst wurden. Aus Sicherheitsgründen kann nach den jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen der ÖFBL, des ÖFB, der UEFA oder der FIFA auch eine Platzzuweisung in einen anderen Sektor der Sportstätte vorgenommen werden.

14.  Jeder Missbrauch mit Eintrittskarten oder Akkreditierungen hat deren Abnahme und Ungültigkeitserklärung sowie den Verfall des hierfür erlegten Geldes und eventuelle gerichtliche Schritte zur Folge. Nach Verlassen der Sportstätte während einer Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

15.  Besucher, die alkoholisiert sind bzw. unter Einfluss von Suchtmittel stehen, können am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes der Sportstätte verwiesen werden.

16.  Den Zuschauern ist das Mitnehmen von Sachen und Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschoße Verwendung finden können, insbesondere Steine, Metallgegenstände, einzelne Batterien, nicht funktionsfähige Mobiltelefone, Flaschenöffner, abnehmbare Ketten, Eisenstangen und Eisenstücke sowie pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art, insbesondere Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder Böller verboten. Die Mitnahme von pyrotechnischen Artikeln, für deren Verwendung eine Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz idgF und eine Eignungsfeststellung der zuständigen Veranstaltungsbehörde vorliegt, ist nach Vorlage der Bewilligung zulässig. Fahnen auf Stangen, die nicht länger als 1,3 m und deren Durchmesser nicht größer sind als 2,0 cm, dürfen mitgenommen werden. Stöcke bzw. sonstige Gehhilfen dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden. Behindertenplätze werden nur ihnen berechtigten Personen zugewiesen.

17.  In die Sportstätte dürfen keine Tiere (Hunde, Katzen und andere) mitgebracht werden. Ausnahmeregelungen können für Begleithunde bzw. Blindenhunde beim Behördenrundgang getroffen werden. Hierbei gelten die einschlägigen veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen. Diensthunde sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen.

18.  Besuchern ist das Mitbringen oder Aufstellen von Sitzgelegenheiten verboten.

19.  Alle Personen, die sich in der Sportstätte aufhalten, haben bei Betreten derselben zur Kenntnis genommen, dass der Betreiber/Eigentümer der Sportstätte bzw. der Veranstalter keine wie immer geartete Haftung für Schäden übernimmt, die durch bzw. in Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung entstehen, sofern dies im Einklang mit den behördlichen Auflagen und den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.

 

Eintrittskontrollen

20.  Die Ordner- und privaten Sicherheitsdienste sind dazu angehalten und berechtigt, beim Eintritt in die Sportstätte eine gleichgeschlechtliche Kontrolle durchzuführen sowie Nachschau in mitgeführte Behältnisse oder Kleidungsstücke zu halten und verbotene Gegenstände gemäß den Sicherheitsrichtlinien der ÖFBL, des ÖFB, der UEFA bzw. der FIFA abzunehmen.

21.   Alle Mitarbeiter des Stadions (Fachpersonal, Ordner etc.) haben sich stets höflich und zuvorkommend zu verhalten. Sie sind jedoch berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch Besucher die Unterstützung der öffentlichen Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen. Die Ordner und Sicherheitsorgane sind verpflichtet, bei Ruhestörungen an der Wiederherstellung der Ordnung in der Veranstaltungsstätte mitzuwirken und bei Beendigung der Veranstaltung für einen geordneten Abflussdes Zuschauerstroms von der Veranstaltungsstätte zu sorgen. Sie dürfen sich erst entfernen, wenn keine Besucher in der Anlage mehr anwesend sind. Die Ordner haben auch dafür zu sorgen, dass umherliegende, die persönliche Sicherheit gefährdende Gegenstände entfernt werden. Wahrgenommene Gebrechen und Schäden haben sie der Platzverwaltung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Von ihnen gefundene oder verwahrte oder ihnen als Fund übergebene Gegenstände sind der Platzverwaltung abzuliefern.

22.  Abgenommene Gegenstände werden vom Veranstalter bis 15 Minuten nach dem Veranstaltungsende verwahrt und – sofern diese nur gem. Platz- bzw. Hausordnung verboten sind – den berechtigten Besitzern auf Verlangen wieder ausgefolgt. Nicht abgeholte Gegenstände können vom Veranstalter entsorgt werden. Besucher, die unter die vorstehenden Bestimmungen fallende Gegenstände nicht abgeben wollen, können am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes der Sportstätte verwiesen werden.

23.  Die Ordner sind dazu angehalten und berechtigt darauf zu achten, dass herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Geschlecht, Behinderung, sexuelle Orientierung, ethnische, nationale oder soziale Herkunft sowie politische Meinung (insb. mit rassistischer, rechtsradikaler, homophober oder gewaltverherrlichender Bedeutung) in Form von Spruchbändern bzw. Transparenten oder sonst verbreitungsfähigen Materialien nicht in die Sportstätte eingebracht bzw. unverzüglich entfernt werden. Selbes gilt für jegliche werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände, einschließlich Transparente, Fahnen, Schilder, Symbole, Flugblätter und ähnliches; sowie werbliche und kommerzielle Objekte und Materialien aller Art, welche verboten sind.

Verhalten in der Sportstätte

24.  (Bewegt) Bild- und Tonaufnahmen jeglicher Art durch Besucher sind nur zum privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Hiervon ausgenommen und jedenfalls verboten ist das Anfertigen von jeglichen Aufnahmen, die (live bzw. zeitversetzte) Übertragung sowie das Zurverfügungstellen auf Abruf von Bewerbsspielen der ÖFBL, des ÖFB, der UEFA und der FIFA (in Folge „Spiel/e“) sowie Teile davon im Zeitraum von fünf Minuten vor Anpfiff bis fünf Minuten nach Abpfiff des jeweiligen Spiels. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot haftet der Besucher dem Veranstalter, der ÖFBL, der BLM, der UEFA und/oder der FIFA für den dadurch entstandenen Schaden, insbesondere wenn durch den Verstoß exklusive Rechte Dritter verletzt werden, für deren Einhaltung der Veranstalter, die ÖFBL, die BLM, die UEFA und/oder die FIFA haften.

25.  Jegliche Art von herabwürdigenden, diskriminierenden oder verunglimpfenden Äußerungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Geschlecht, Behinderung, sexuelle Orientierung, ethnische, nationale oder soziale Herkunft sowie politische Meinung (insb. mit rassistischer, rechtsradikaler, homophober oder gewaltverherrlichender Bedeutung) Verhaltensweisen sind verboten. Personen, die insbesondere auf Grund ihrer Kleidung, ihres äußeren Erscheinungsbildes, mitgeführten Propagandamaterials (Transparente, Plakate etc.) bzw. eindeutiger Gestiken, Aufrufe und Äußerungen den Eindruck erwecken, eine der genannten Verhaltensweisen zu vertreten, können am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes der Sportstätte verwiesen werden.

26.  Personen, die Gegenstände auf das Spielfeld, in die Zuschauerränge oder sonst innerhalb der Sportstätte werfen oder schießen, insbesondere Raketen oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abfeuern, werden nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen angezeigt und ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes von der Sportstätte verwiesen. Personen, gegen die ein Stadionverbot besteht, sind ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes von der Sportstätte zu verweisen, Eintritts- bzw. Dauerkarten sind abzunehmen.

27.  Die bezeichneten Plätze für Rollstuhlfahrer und deren Begleitpersonen sind freizuhalten. Sämtliche Verkehrswege (auch Auf-, Aus- und Abgänge) sind unbedingt freizuhalten.

28.  Den Besuchern ist das Betreten des Spielfeldes, der Garderobenräume und aller sonstigen, sich in der Sportstätte befindlichen Räume oder Örtlichkeiten, die nicht unmittelbar für Besucher bestimmt sind, verboten. Das Stehen auf Sitzbänken oder Sesseln ist verboten, ebenso das Stehen im Bereich der Sitzplätze und das Besteigen oder Überklettern von Absperrvorrichtungen (z.B. Zäune) vor, während und nach der Veranstaltung.

29.  Das Betreten der Tribünen ist nur mit Papierbechern bzw. Kunststoffbechern erlaubt. Papierbecher, Papierreste und sonstige Abfälle sind in die dafür bestimmten Abfallbehälter zu werfen.

30.  Rauchverbotszonen können vom Veranstalter über die gesetzlichen Regelungen hinaus festgelegt werden und sind mit entsprechenden Hinweisschildern zu kennzeichnen.

31.  Das Aufstellen von Einbauten, Buden, Ständen und dergleichen auf dem Gelände der Sportstätte ist ohne Bewilligung des Veranstalters verboten. Ebenso ist der Verkauf von Waren aller Art unbeschadet der sonstigen behördlichen Vorschriften nur nach Bewilligung des Veranstalters gestattet.

32.  In der unmittelbaren Umgebung der Sportstätte ist der unbefugte Eintrittskartenverkauf verboten. „Schwarzhandel“ wird angezeigt.

33.  Das Parken von Fahrzeugen und Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Transportmitteln ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen gestattet. Die Vornahme von Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen ist dort verboten. Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine wie immer geartete Haftung übernommen.

34.  Auf bzw. über der gesamten Sportstätte gilt ein Start-, Flug- und Landeverbot für bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge sowie Luftfahrtgeräte, sofern es dafür keine ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter gibt.

 

Sicherheitsmaßnahmen

35.  Aus Sicherheitsgründen kann eine Anhängergruppe für eine kurze Zeit in der Sportstätte zurückgehalten werden, während sich die Anhänger einer gegnerischen Gruppe zerstreuen. Bei diesem etappenweise gesteuerten Abströmen aus den Sektoren erfolgt zuvor eine Information in der Sprache der betroffenen Fangruppen über die Lautsprecheranlage, nach welcher verbleibenden Wartezeit über welchen Weg ein Verlassen der Sportstätte vorgesehen ist.

36.  Die Ordner sind dazu angehalten und berechtigt, umherliegende, die persönliche Sicherheit gefährdende Gegenstände, zu entfernen, ohne dass hieraus etwaige Ersatzansprüche entstehen. Von ihnen gefundene oder verwahrte oder ihnen als Fund übergebene Gegenstände werden der Sportstättenverwaltung abgeliefert.  

37.  Das gesamte Sicherheitspersonal ist mit der Anlage der Sportstätte sowie mit den Maßnahmen bei Ausbruch eines Brandes bzw. dem Verhalten im Gefahrenfall vertraut. Bei sicherheitsrelevanten oder medizinischen Problemen bzw. Notfällen kann sich der Besucher an das nächstgelegene Sicherheitspersonal bzw. -organ wenden, welches etwaig notwendige Maßnahmen unverzüglich in die Wege zu leitet hat.

 

Videoüberwachung

38.  In der Sportstätte besteht zum Schutz der Besucher und zur Aufklärung bzw. Aufzeichnung begangener strafbarer Handlungen eine Videoüberwachung. Diese Videoüberwachungsanlage(n) wird/werden vom beauftragen Sicherheitsdienst und/oder von der Polizei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen betrieben. Das Videomaterial wird in Beachtung der Bestimmungen nach dem Datenschutzgesetz verwendet.

39.  Der Veranstalter ist berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen die Platz- bzw. Hausordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbaren Handlungen festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen oder vom privaten Sicherheitsdienst aufnehmen zu lassen. Weiters ist der Veranstalter gemäß der durch Annex integrierten Bestandteile berechtigt, diese Daten zwecks Veranlassung eines allfälligen Stadionverbotes bzw. Durchsetzung vonSchadenersatzansprüchen an die ÖFBL, das ÖFB-Komitee für Prävention & Stadionverbote und an den jeweiligen Gastverein weiterzuleiten. Gegen Personen, die in konkretem Verdacht stehen, im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung, insbesondere anlässlich eines (inter)nationalen Bewerbs-, Test- oderFreundschaftsspiels störende bzw. sicherheitsgefährdende Verhaltensweisen gesetzt zu haben, kann ein örtliches bzw. bundesweites Stadionverbot bis zur Dauer von 10 Jahren ausgesprochen werden. Hierzu zählen insbesondere Verhaltensweisen, welche eine Verletzung der Platz- bzw. Hausordnung darstellen und/oder in der Stadionverbotsordnung des ÖFB beispielhaft angeführt sind.

 

Ton- und Bildaufnahmen sowie sonstige mediale und kommerzielle Verwertung

40.  Mit Zutritt zur Sportstätte willigt jede Person unwiderruflich und unentgeltlich sowie sachlich, zeitlich und örtlich unbeschränkt für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien darin ein, dass der Veranstalter zur Verwendung von Bild- und Bildtonaufnahmen des Besuchers berechtigt ist. Davon erfasst ist jegliche Bewerbung und Vermarktung des Spiels (vgl. Punkt 24) bzw. des jeweiligen Bewerbs, jegliche Art der Berichterstattung (Stand- oder Laufbild, live oder zeitversetzt, als Ganzes oder in Ausschnitten usw.) und jegliche Art der Dokumentation (Archive, Rückblicke usw.) über dieses, die kommerzielle und nicht-kommerziell Verbreitung in jeder körperlichen Form (insbesondere Herstellung und Verbreitung auf allen digitalen und analogen Trägerformaten) und jeder unkörperlichen Form (insbesondere Sendung, öffentliche Wiedergabe, Zugänglichmachung etwa als Download oder Streaming) in sämtlichen Medien (insbesondere Print, TV- und Hörfunk, sonstige elektronische Medien einschließlich sozialer Netzwerke) des Veranstalters, der ÖFBL und der BLM Marketing & Event Gesellschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga m.b.H. (BLM). Diese genannten sind berechtigt Dritten zu den genannten Zwecken entsprechende Rechteinräumung zu erteilen.

41.  Soweit mit den vorstehenden genannten Nutzungen eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO/DSG verbunden ist, ist diese gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zulässig. Das berechtigte Interesse des Veranstalters, der ÖFBL, der BLM oder des von diesen beauftragten oder sonst autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) liegt in dem Interesse, die betroffene Veranstaltung auch medial zu zeigen und zu verwerten. In vorstehend definiertem Umfang ist eine Weitergabe an Dritte zulässig.

42.  Jede Person kann der Verwendung seiner Bild- und Bildtonaufnahmen gemäß Art 21 Abs 1 iVm Art 17 Abs 1 lit c DSGVO widersprechen.

 

Verbot der Erhebung, Übertragung, Produktion bzw. Verbreitung, Aufzeichnung jeglicher Informationen oder Daten zum Spielverlauf bzw. von audiovisuellem, visuellem oder Audiomaterial zum Zweck jeglicher Form von Wetten, Glücksspiel, oder kommerzieller Aktivitäten / Haftung & Schadenersatz

Im Stadion ist die Erhebung und/oder Übertragung, Produktion bzw. Verbreitung jeglicher Informationen oder Daten zum Spielverlauf, -verhalten oder sonstigen Faktoren im Zusammenhang mit dem Spiel sowie jede Art von Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material des Spiels (sei es durch Verwendung von elektronischen Geräten oder auf sonstige Weise) zum Zweck jeglicher Form von Wetten, Glücksspiel, oder kommerzielle Aktivitäten, die nicht vorab genehmigt wurde oder die gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, strengstens verboten, es sei denn, dass eine ausdrückliche Genehmigung durch den SKN St. Pölten und die Österreichische Fußball-Bundesliga im Vorfeld erfolgte. Mobile Geräte dürfen ausschließlich für den persönlichen, privaten Gebrauch verwendet werden. Bei Verstoß gegen die genannten Bestimmungen kann Besuchern der Stadionzugang verweigert werden oder können diese aus dem Stadion verwiesen werden. Für einen Verstoß gegen die genannten Bestimmungen haftet der Besucher dem SKN St. Pölten für den dadurch entstandenen Schaden, insbesondere wenn durch den Verstoß exklusive Rechte Dritter verletzt werden, für deren Einhaltung die ÖFBL und der SKN St. Pölten haften.

Wolf

#weareone

fb icon